Die Vergabeverordnung, kurz VgV, konkretisiert öffentliche Vergabeverfahren im Anwendungsbereich des vierten Teils des GWB. Für klassische öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab dem einschlägigen EU-Schwellenwert ist sie ein zentrales Regelwerk. Sie enthält unter anderem Vorgaben zu Verfahrensarten, Vergabeunterlagen, Eignung, Angebotsabgabe und Zuschlagskriterien. VgV, insbesondere §§ 1–3
Geltungsbereich zuerst bestimmen
Eine Ausschreibung fällt nicht schon deshalb vollständig unter die VgV, weil sie öffentlich ist oder europaweit veröffentlicht wird. Für Sektorentätigkeiten, bestimmte Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge sowie Konzessionen bestehen andere Verordnungen. Unterhalb der EU-Schwellenwerte kommt bei Liefer- und Dienstleistungen insbesondere die örtlich eingeführte UVgO in Betracht.
Auch Bauaufträge sind gesondert geregelt: § 2 VgV erklärt bestimmte Teile der VgV für anwendbar und verweist im Übrigen auf VOB/A Abschnitt 2. Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden, sind von diesem Verweis ausgenommen; für sie gilt die VgV. Die aktuelle Verweisung berücksichtigt eine Änderung der VOB/A vom 22. Juli 2026. § 2 VgV
Fiktives Elektro-Beispiel
Eine Stadt schreibt die Planung der elektrischen Anlagen eines Verwaltungsgebäudes aus. Später folgt ein eigenes Los für die tatsächliche Elektroinstallation. Ein Elektrofachbetrieb mit Montagepersonal liest beide Bekanntmachungen.
Bei der Planungsleistung prüft er zuerst, ob er die geforderten Planungsleistungen und Nachweise überhaupt anbieten kann. Beim Installationslos untersucht er Leitungswege, Verteiler, Montage, Prüfungen und Dokumentation. Beide Aufträge betreffen Elektrotechnik; sie stellen dennoch unterschiedliche fachliche Anforderungen und können unterschiedlichen Verfahrensregeln folgen.
Der Betrieb legt deshalb für jedes Verfahren ein eigenes Deckblatt an: Auftraggeber, Leistungsart, Rechtsgrundlage, Losnummer, Angebotsfrist und Kommunikationsweg. Dieses Blatt verhindert, dass etwa eine Abgabevorgabe aus dem Planungsverfahren ungeprüft für die Bauausschreibung übernommen wird.
Welche Stellen helfen bei der Angebotsvorbereitung?
Die Vergabeunterlagen enthalten mehr als das Preisblatt. § 29 VgV nennt insbesondere Verfahrensinformationen, die Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen. Für die praktische Bearbeitung lohnt sich eine getrennte Liste aus Unternehmensnachweisen, Leistungsanforderungen und geforderten Wertungsunterlagen. § 29 VgV
Eine solche Ordnung beschreibt Aufgaben, keine zwingende zeitliche Reihenfolge der behördlichen Prüfung. Entscheidend bleibt, dass die richtigen Angaben zur richtigen Frist über den vorgeschriebenen Weg vorliegen. Ein Betrieb sollte auch nicht annehmen, dass fehlende Unterlagen später in jedem Fall nachgefordert werden.
Prüffrage: Handelt es sich bei unserem konkreten Los um Lieferung, Dienstleistung, Planung oder Bauausführung, und welche Vorschriften nennt die Vergabestelle dazu?
Verwandte Begriffe: Schwellenwerte, VOB/A, Eignungskriterien und Zuschlagskriterien.
Redaktionell geprüft am 08.09.2026 anhand der dann abrufbaren VgV-Fassung.
Quellen und weiterführende Grundlagen
- § 2 VgV · Quellenabgleich:
- VgV, insbesondere §§ 1–3 · Quellenabgleich:
- § 29 VgV · Quellenabgleich:
Maßgeblich sind das anwendbare Regelwerk und die aktuellen Vergabeunterlagen. Diese Orientierung ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.