Eignungskriterien betreffen die Fähigkeit eines Unternehmens, den ausgeschriebenen Auftrag ordnungsgemäß auszuführen. Im GWB-System dürfen sie die Berufsausübung sowie die wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit betreffen. Die Anforderungen müssen zum Auftragsgegenstand passen und verhältnismäßig sein. Maßgeblich sind die für das konkrete Verfahren bekannt gemachten Kriterien. § 122 GWB
Kriterium und Nachweis unterscheiden
Das Kriterium beschreibt die verlangte Fähigkeit. Der Nachweis belegt, dass sie vorhanden ist. „Erfahrung mit vergleichbaren Elektroinstallationen“ wäre eine Anforderung; eine entsprechend beschriebene Referenz kann ein Nachweis dafür sein. Verlangte Umsätze, personelle Angaben oder berufliche Befähigungen müssen jeweils anhand der tatsächlichen Vorgaben zugeordnet werden. Für technische und berufliche Nachweise enthält beispielsweise § 46 VgV nähere Regelungen. § 46 VgV
Legen Sie daher keine wahllose Sammlung von Bescheinigungen bei. Hilfreicher ist eine Zeile je Anforderung mit Fundstelle, verlangtem Beleg, Einreichungszeitpunkt und zuständiger Person. Ob zunächst eine Eigenerklärung ausreicht oder weitere Belege erforderlich sind, richtet sich nach dem Verfahren. § 48 VgV
Fiktives Elektro-Beispiel
Ein Betrieb mit acht Mitarbeitern möchte die Elektroinstallation eines Verwaltungsgebäudes anbieten. Die Bekanntmachung verlangt vergleichbare Referenzleistungen mit bestimmten Angaben. Im eigenen Bestand stehen ein Einfamilienhaus, eine Werkhalle und ein laufender Umbau einer Arztpraxis.
Der Betrieb vergleicht nicht nur die Auftragssummen. Er prüft für jedes Projekt den selbst ausgeführten Umfang, die technischen Anlagen, den Zeitraum und die konkret geforderte Vergleichbarkeit. Die Werkhalle könnte fachlich besser passen als ein gleich teures, aber anders gelagertes Projekt. Welche Referenz genügt, lässt sich jedoch nur anhand der tatsächlichen Anforderung beurteilen.
Fehlt eine verlangte Angabe, wird sie beim zuständigen internen Ansprechpartner beschafft. Ist die Anforderung selbst unklar, stellt der Betrieb rechtzeitig eine konkrete Bieterfrage. Ein bloßes „Wir machen Elektroarbeiten seit vielen Jahren“ ersetzt keinen geforderten Beleg.
Eignung ist keine Zuschlagsgarantie
Die Unternehmensfähigkeit und die Bewertung des konkreten Angebots sind unterschiedliche Fragen. Zuschlagskriterien bestimmen, welches wertbare Angebot wirtschaftlich am besten abschneidet. Eine gute Referenzakte allein macht ein Angebot nicht zum Sieger. Unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings die Qualität des konkret eingesetzten Personals auch als Zuschlagskriterium relevant sein; die Dokumente müssen klar erkennen lassen, was wofür verlangt wird. § 58 VgV
Auch ein Präqualifikationseintrag oder ein Partnerunternehmen beantwortet nicht automatisch jede auftragsspezifische Eignungsfrage. Erforderliche zusätzliche Angaben und die tatsächliche Verfügbarkeit fremder Kapazitäten bleiben zu prüfen.
Prüffrage: Können wir für jedes bekannt gemachte Eignungskriterium einen passenden, fristgerecht verfügbaren Nachweis benennen?
Verwandte Begriffe: Zuschlagskriterien, VgV und VOB/A. Nächster Schritt: Anforderungen und Belege in einer Nachweisübersicht einander zuordnen.
Redaktionell geprüft am 08.09.2026. Schwerpunkt: GWB-/VgV-System; bei Bau- und Unterschwellenvergaben gelten die einschlägigen ergänzenden Regeln.
Quellen und weiterführende Grundlagen
- § 122 GWB · Quellenabgleich:
- § 46 VgV · Quellenabgleich:
- § 48 VgV · Quellenabgleich:
- § 58 VgV · Quellenabgleich:
Maßgeblich sind das anwendbare Regelwerk und die aktuellen Vergabeunterlagen. Diese Orientierung ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.