Ein Partnerbetrieb kann einen Auftrag ausführbar machen. Vor dem Angebot müssen Sie aber zwei verschiedene Fragen beantworten: Wer bietet an und führt welche Leistung aus? Und wessen Fähigkeiten werden benötigt, um die Eignungsanforderungen zu erfüllen? Nachunternehmer, Eignungsleihe und Bietergemeinschaft sind deshalb keine drei austauschbaren Bezeichnungen für dieselbe Zusammenarbeit.
Dieser Leitfaden hilft bei der betrieblichen Vorbereitung. Die Beispiele sind erfunden und keine Empfehlung für eine bestimmte rechtliche Gestaltung. Bei Bauaufträgen prüfen Sie den einschlägigen VOB/A-Abschnitt; die genannten VgV-Regeln sind nicht pauschal auf jedes Elektro-Los übertragbar. § 2 VgV
1. Ausführung und Eignung getrennt betrachten
Beim Nachunternehmer geht es zunächst um einen Teil der Ausführung: Ihr Betrieb bietet als Hauptbieter an und will bestimmte Arbeiten weitervergeben. Im VgV-Bereich können hierzu Angaben über Leistungsteile, Unternehmen und verfügbare Mittel verlangt werden. Ihre Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber entfällt dadurch nicht. § 36 VgV
Eignungsleihe bedeutet dagegen, dass Sie sich für bestimmte Anforderungen an Ihre Leistungsfähigkeit auf Kapazitäten eines anderen Unternehmens stützen. Ein Nachunternehmer kann zugleich Eignungsverleiher sein, muss es aber nicht. Ein Verfügbarkeitsnachweis allein beweist noch nicht, dass eine Eignungsleihe vorliegt: Auch für einen Unterauftrag kann ein solcher Nachweis verlangt werden. Entscheidend ist, ob fremde Kapazitäten zur Erfüllung eines Eignungskriteriums herangezogen werden. § 36 Absatz 1 VgV
Bei einer Bietergemeinschaft treten mehrere Unternehmen gemeinsam als Bieter auf. Die VgV sieht ihre Gleichbehandlung mit Einzelbietern vor; begründete Vorgaben zur Erfüllung der Eignung und zur Durchführung bleiben möglich. § 43 VgV
2. Drei fiktive Handwerksfälle zuordnen
Die Tabelle beschreibt Ausgangslagen, keine abschließende Zulässigkeitsprüfung. Ob die Zusammenarbeit im jeweiligen Verfahren passt, klären die Unterlagen und die tatsächlichen Zusagen.
| Fiktiver Fall | Erste Einordnung | Was vor dem Angebot zu klären ist |
|---|---|---|
| Ein Elektrobetrieb erfüllt die Eignung selbst. Ein Spezialbetrieb soll abgegrenzte Kernbohrungen ausführen. | Nachunternehmereinsatz; daraus folgt nicht automatisch Eignungsleihe. | Welche Positionen, Mengen, Termine und Nachunternehmerangaben sind betroffen? |
| Ein Bieter benötigt für einen ausgeschriebenen Prüfservice die verlangte vergleichbare Erfahrung eines Partnerbetriebs. Dieser soll den betreffenden Prüfteil übernehmen. | Eignungsleihe und Ausführung durch einen Partner können zusammenfallen. | Welche konkrete Anforderung deckt welche Erfahrung ab, und welche Leistung übernimmt der Partner verbindlich? |
| Zwei Betriebe wollen einen größeren Gebäudetechnikauftrag gemeinsam anbieten und die Leistung untereinander aufteilen. | Bietergemeinschaft als mögliche Angebotsstruktur. | Gemeinsame Vertretung, Leistungsaufteilung, Nachweise, Vertragsgestaltung und Zulässigkeit der Zusammenarbeit prüfen. |
Beginnen Sie für Ihren eigenen Fall mit einer kurzen Anforderungsmatrix. Tragen Sie nicht nur „Partner vorhanden“ ein, sondern die genaue Leistung und das betreffende Eignungskriterium.
3. Verfügbarkeit konkret und nachprüfbar sichern
Bei Eignungsleihe im VgV-Bereich müssen die benötigten Mittel tatsächlich verfügbar sein; eine auftragsbezogene Verpflichtungserklärung ist ein möglicher Beleg. Bei einschlägiger beruflicher Erfahrung oder bestimmten Befähigungsnachweisen muss das unterstützende Unternehmen die Leistung erbringen, für die diese Fähigkeit benötigt wird. § 47 Absatz 1 VgV
Für EU-Bauaufträge enthält § 6d EU VOB/A entsprechende Vorgaben zu Kapazitäten und Leistungsausführung. Prüfen Sie außerdem, ob kritische Aufgaben unmittelbar durch den Bieter oder ein Mitglied der Bietergemeinschaft auszuführen sind. § 6d EU VOB/A 2026
Praktisch sollte Ihre Arbeitsakte zeigen: betroffener Auftrag und Los, benötigte Kapazität, vorgesehener Leistungsanteil, Zeitraum, verbindliche Zusage und verlangtes Formular. Eine allgemeine Werbebroschüre des Partners beantwortet diese Fragen nicht. Vergleichen Sie die Zusage mit Ihrer eigenen Terminplanung; ein guter Partner hilft nicht, wenn seine Mannschaft zeitgleich auf einer anderen Baustelle gebunden ist.
4. Die Leistungsgrenzen vor der Kalkulation festlegen
Arbeiten Sie die Schnittstellen gemeinsam durch. Beim Kernbohrungsbeispiel gehören dazu die Zuordnung der Öffnungen, Zugänglichkeit, erforderliche Abstimmungen, Umgang mit Änderungen und die Übergabe an das Montageteam. Wer beschafft Informationen, wer meldet Hindernisse, wer dokumentiert die ausgeführte Leistung?
Halten Sie Preisumfang und Ausführungsumfang getrennt von den Vergabeformularen fest. Ein günstiges Partnerangebot kann Nebenarbeiten ausklammern, die Ihr Hauptangebot dennoch umfasst. Gleichen Sie deshalb jede übergebene Position mit Ihrem eigenen Leistungsverzeichnis ab. Eine kurze Schnittstellenbesprechung ist dafür hilfreicher als die pauschale Zusage „machen wir komplett“.
5. Für jedes beteiligte Unternehmen die richtigen Unterlagen prüfen
Übernehmen Sie die Anforderungen aus der konkreten Ausschreibung. Kennzeichnen Sie, welches Unternehmen welchen Beleg zu welchem Zeitpunkt liefern muss. Der Leitfaden zu Eignungsnachweisen hilft beim Aufbau dieser Akte; die Übersicht zu Nachweisen und Referenzen unterstützt die Zuordnung.
Prüfen Sie insbesondere übereinstimmende Firmennamen, Leistungsanteile und Projektbezüge. Referenzen eines Partners dürfen nicht als eigene Leistungen dargestellt werden. Bei einer Bietergemeinschaft braucht es eine abgestimmte Endfassung: Zwei getrennt gepflegte Dokumentensätze können unterschiedliche Mitglieder, Ansprechpartner oder Zuständigkeiten nennen. Welche Nachweise ein Mitglied selbst erfüllen muss und welche gemeinschaftlich erbracht werden können, ist anhand der konkreten Vorgaben zu prüfen.
6. Zusammenarbeit erst nach der Schlusskontrolle einplanen
Vor der Abgabe beantwortet die verantwortliche Person diese Fragen:
- Ist eindeutig, wer als Bieter auftritt?
- Sind alle übergebenen Arbeiten und Schnittstellen abgegrenzt?
- Ist jede fremde Eignungskapazität einer konkreten Anforderung zugeordnet?
- Liegen die zum jetzigen Zeitpunkt verlangten Zusagen und Nachweise vor?
- Stimmen Partnertermine, Kalkulation und eigene Mannschaftsplanung überein?
- Sind Vertretung, interne Freigaben und die gemeinsame Vertragsgestaltung geklärt?
Bei unklaren oder widersprüchlichen Vorgaben fragen Sie rechtzeitig über den vorgesehenen Kanal nach. Wenn die geplante Gestaltung rechtlich zweifelhaft bleibt, holen Sie fachkundige Beratung ein. Verlassen Sie sich nicht darauf, fehlende Zusagen später über eine Nachforderung ersetzen zu können.
Quellen und weiterführende Grundlagen
- § 36 VgV – Unteraufträge
- § 43 VgV – Unternehmen und Bietergemeinschaften
- §§ 2 und 47 VgV – Bauaufträge und Eignungsleihe, amtliches Gesamt-PDF
- § 6d EU VOB/A 2026 – Kapazitäten anderer Unternehmen; amtliche Bekanntmachung bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
Quellenabgleich: 09.09.2026. Diese Orientierung ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.