Die VOB/C ist Teil C der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Sie umfasst die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, kurz ATV. Diese gewerkbezogenen Regelungen können unter anderem für Ausführung, Nebenleistungen, besondere Leistungen und Abrechnung bedeutsam sein. Sie ergänzen die Beschreibung des konkreten Auftrags; sie sind kein Ersatz für ein sorgfältig gelesenes Leistungsverzeichnis. Bundesbau: VOB und technische Vertragsbedingungen
Wie gelangen die ATV in den Vertrag?
§ 1 VOB/B sieht vor, dass die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der VOB/C Bestandteil des Vertrags sind. Für den einzelnen Auftrag bleibt deshalb zu prüfen, ob und wie die VOB/B beziehungsweise die technischen Bedingungen wirksam einbezogen wurden und welche ergänzenden oder abweichenden Vereinbarungen bestehen. Nicht jede erwähnte DIN-Norm hat allein durch ihre Nummer dieselbe vertragliche Bedeutung. VOB/B, § 1
Welche Regelung ist für Elektrobetriebe relevant?
Ein wichtiger gewerkbezogener Baustein ist die ATV DIN 18382. DIN Media führt die Ausgabe 2023-09 unter dem Titel „Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnische Anlagen“ als aktuell. Ihr dort beschriebener Anwendungsbereich umfasst unter anderem elektrische Anlagen, Beleuchtung sowie verschiedene Kommunikations- und Sicherheitsanlagen. Der konkrete Norminhalt und die passende Vertragsfassung müssen im Einzelfall zugänglich sein. DIN Media: DIN 18382:2023-09
Der heutige Katalogstatus einer Norm bedeutet nicht automatisch, dass sie rückwirkend jede ältere Vertragsvereinbarung ersetzt. Halten Sie im Projekt fest, welche Ausgabe genannt wird und ob die Vergabeunterlagen dazu weitere Vorgaben enthalten.
Fiktives Elektro-Beispiel
Ein Betrieb kalkuliert Kabeltragsysteme, Leitungen und die Inbetriebnahme einer Beleuchtungsanlage. Im LV stehen die Hauptpositionen; technische Vorbemerkungen und Vertragsbedingungen enthalten weitere Anforderungen.
Vor der Preisabgabe prüft der Kalkulator, welche Tätigkeiten nach dem tatsächlichen Vertrag von den Positionen erfasst werden und wo gesonderte Leistungen beschrieben sind. Dazu gehören praktische Fragen wie: Wer stellt Zugänge bereit? Welche Dokumentation wird verlangt? Wie werden Mengen später ermittelt? Ob eine bestimmte Tätigkeit ohne eigene Position mitgeschuldet ist, darf nicht allein aus ihrer Alltäglichkeit geschlossen werden.
Unklare Schnittstellen werden mit Positionsnummer und Fundstelle als Bieterfrage vorbereitet. In der späteren Ausführung ordnet der Betrieb Aufmaße und Nachweise genau den betroffenen Positionen zu. Dadurch können Kalkulation und Abrechnung nachvollziehbar auf denselben Unterlagen aufbauen.
Was dieses Glossar leisten kann
Das Glossar erklärt die Aufgabe der VOB/C und hilft beim Auffinden der relevanten Regelungen. Es druckt keine vollständigen geschützten Normtexte ab und entscheidet nicht pauschal, welche Einzelarbeit als Nebenleistung oder besondere Leistung abzurechnen ist.
Prüffrage: Welche ATV-Ausgaben gehören zu unserem Vertrag, und haben wir ihren Einfluss auf Leistungsumfang, Kalkulation und Aufmaß geprüft?
Verwandte Begriffe: VOB/B, VOB/A und Leistungsverzeichnis.
Redaktionell geprüft am 08.09.2026; Katalogstatus der genannten DIN-Ausgabe am selben Tag geprüft.
Quellen und weiterführende Grundlagen
- VOB/B, § 1 · Quellenabgleich:
- Bundesbau: VOB und technische Vertragsbedingungen · Quellenabgleich:
- DIN Media: DIN 18382:2023-09 · Quellenabgleich:
Maßgeblich sind das anwendbare Regelwerk und die aktuellen Vergabeunterlagen. Diese Orientierung ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.